Platzordnung Hellas Kagran
Sport-Arena
1.) ALLGEMEINES:
Mit Betreten des Sportplatzes bestätigt der Gast - durch die Kenntnisnahme der Hausordnung - diese als für sich verbindlich.
Das Platzrecht obliegt dem FC HELLAS KAGRAN!
Das Platzrecht wird durch die vom FC HELLAS KAGRAN beauftragten Personen ausgeübt!
IHREN ANORDNUNGEN UND WEISUNGEN SIND UNBEGINGT FOLGE ZU LEISTEN.
Ebenso selbstverständlich auch den Weisungen des Ordnerdienst, Polizei und/oder andern Ordnungsbehörden.
Der FC HELLAS KAGRAN behält sich vor, erkennbar alkoholisierten oder anderen Rauschmitteln unterlegenen Personen den Eintritt zu verwehren, bzw. sie des Platzes zu verweisen. Es besteht keinerlei Rechtsanspruch auf den Einlass oder einen festen Platz. Kindern unter 12 Jahren wird der Einlass nur in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gewährt.
Mit Zutritt zum Sportplatz erklärt sich der Gast mit einer Personenkontrolle und einem Körpercheck einverstanden. Ebenso der Durchsuchung mitgeführter Gegenstände (z.B. Taschen, Koffer, Rucksäcke, usw.).
Mitgebrachte Speisen und Getränke während der Öffnungszeiten der Kantine sind auf der gesamten Anlage nicht gestattet!
Fahrräder sind ausschl. auf den dafür vorgesehenen Fahrradständer abzustellen und zu versperren. Der FC HELLAS KAGRAN übernimmt dafür keine Haftung.
Das Parken auf der Anlage ist ausschl. für berechtigte Kraftfahrzeuge mit gültiger Wagenkarte erlaubt. Bei Zuwiderhandlung erfolgt Besitzstörungsklage!
Die Spielfelder dürfen ausdrücklich nur mit dem erlaubten Schuhwerk betreten werden.
Ebenso gilt ein striktes Rauchverbot auf den Spielfeldern, den Umkleidekabinen, Sanitärräumen und in der Kantine!
Die Anlage und die Gebäude sind pfleglich zu behandeln und in einem sauberen Zustand wieder zu verlassen. Das Ausklopfen von verunreiningten Schuhen (zB. durch Rasen, Erde, Kunstrasengranulat o.ä.) in der Kabine und in den Waschräumen ist VERBOTEN.
Sämtliche Notausgänge und Fluchtwege sind jederzeit frei zu halten.
Der FC Hellas Kagran übernimmt keinerlei Haftung für jede Art von Verletzungen. Ebenso ausgeschlossen sind Sachbeschädigung oder Diebstahl von mitgebrachten Sachgütern auf der gesamten Sportanlage.
Die Umkleidekabinen dienen ausschließlich der Möglichkeit seine Sport- und Freizeitkleidung zu wechseln. Umkleidekabinen dienen nicht zum Aufbewahren von Wertgegenständen. Für Wertgegenstände und/oder Kleidung wird keine Haftung übernommen!
Eltern, Erziehungsberechtigte und erwachsene Begleitpersonen sind für Kinder am gesamten Gelände der Sportanlage verantwortlich, aufsichtspflichtig und haftbar. Auf der Sportanlage dürfen sich Kinder unter 12 Jahren nur in Begleitung einer erwachsenen Aufsichtsperson aufhalten. Der Besucher ist zum sorgfältigen Gebrauch der gemieteten Sport- und Sanitäranlagen verpflichtet. Die Kosten für vorsätzlich oder fahrlässig herbeigeführte Schäden sind vom Verursacher zu ersetzen.
2.) VERBOTEN IST:
a.) Jedes Verhalten, das zu einer Gefährdung oder einer massiven Beeinträchtigung führen kann,
b.) das Mitführen von Hunden ohne Beißkorb und Leine - andere Tierarten sind gänzlich verboten
c.) das Mitführen von Waffen und gefährlichen Gegenständen, die als Waffe oder Wurfgeschoße dienen können.
d.) das Werfen von Gegenständen jeder Art
e.) fremdenfeindliche oder radikale Parolen zu äußern, zu verbreiten oder durch Gesten kund zu tun,
f.) das Verteilen von Flugblätter oder Handzettel,
g.) das Mitführen oder Abbrennen von Feuerwerkskörpern oder anderer pyrotechnischer Gegenstände,
h.) Das Mitbringen von Speisen und Getränken ist ebenfalls nicht gestattet.
i.) Das alleinige Recht Speisen, Getränke oder Merchandiseartikel oder sonstige Waren anzubieten oder zu verkaufen, obliegt dem FC HELLAS KAGRAN.
j.) Es ist nicht gestattet, außerhalb der Toiletten seine Notdurft zu verrichten oder das Gelände in sonstiger Art und Weise zu verunreinigen.
Weiters gelten bei Spielbetrieb folgende vom ÖFB - bzw. WFV vorgeschriebenen Hinweise:
3.) LISTE DER VERBOTENEN GEGENSTÄNDE:
a.) Waffen jeder Art;
b.) Sachen und Gegenstände, die als Waffen oder als Wurfgeschoße Verwendung finden können, insbesondere Steine, Metallgegenstände, einzelne Batterien, nicht funktionsfähige Mobiltelefone, Flaschenöffner, abnehmbare Ketten, Eisenstangen und Eisenstücke;
c.) Stockschirme mit Holz- oder Metallspitze;
d.) Helme jeglicher Art;
e.) Flaschen, Becher, Krüge oder Dosen jeder Art sowie sonstige Gegenstände, die aus PET, Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;
f.) Sonstige Getränkebehältnisse jeglicher Art, insbesondere Thermosflaschen;
g.) Pyrotechnische Gegenstände jeglicher Art, insbesondere Feuerwerkskörper, Leuchtkugeln, Rauchpulver, Rauchbomben, Böller;
h.) Alkoholische Getränke aller Art, Drogen und Stimulanzen;
i.) Rassistisches, fremdenfeindliches, rechtsradikales, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;
j.) Fahnen- und Transparentstangen mit einer Länge von über 130 cm oder einem Durchmesser von über 2 cm;
k.) Fahnen und Transparente, deren Material nicht unter den Begriff „schwer entflammbar“ fällt;
l.) Tiere, ausgenommen Begleithunde;
m.) Jegliche werbende, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände, einschließlich Transparente, Fahnen, Schilder, Symbole, Flugblätter und Ähnliches; sowie werbliche und kommerzielle Objekte und Materialien aller Art;
n.) Gassprühdosen, ätzende, brennbare, färbende Substanzen oder Gefäße mit Substanzen, die die Gesundheit beeinträchtigen können oder leicht entzündbar sind. Insbesondere Parfum, Nagellack;
o.) Sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, zweckentfremdet Kinderwagen, Fahrräder, Skateboards;
p.) Sperrige, große Taschen, große Rucksäcke, Reisekoffer, Sporttaschen. Als sperrig im Sinne dieser Bestimmung gelten alle Gepäckstücke, die größer als 25 cm x 25 cm x 25 cm und nicht unter dem jeweiligen Sitz im Stadion verstaubar sind;
q.) Mechanisch betriebene Lärminstrumente wie Megaphone, Gashupen, Tröten aller Art;
r.) Größere Mengen von Papier oder Papierrollen;
s.) Laser-Pointer jeder Art;
t.) Flaschenöffner;
u.) große Schlüsselanhänger, oder ähnliche, als Wurfgegenstand verwendbare Gegenstände;
v.) Dartpfeile;
w.) Sturmhauben;
x.) sämtliche Gegenstände ähnlicher o.g. Art.
4.) Die Mitnahme folgender demonstrativ aufgezählter Gegenstände auf die Sportanlage sind explizit gestattet:
a.) Kurzschirme (sogenannte Knirpse);
b.) Funktionsfähige Mobiltelefone;
c.) Funktionsfähige Fotoapparate, Film- und Videokameras oder sonstige Bild- und Tonaufzeichnungsgeräte (inkl. Batterien oder Akku);
d.) Gehbehelfe, Blindenstock;
e.) IPods, Walk- oder Discman (inkl. Batterien oder Akku);
f.) Schlüssel;
g.) Medikamente (inkl. Spritzen und Glasbehälter) bei Nachweis der medizinischen Notwendigkeit;
h.) Fahnenstangen mit einer Länge von bis zu 130 cm oder einem Durchmesser von bis zu 2 cm;
i.) Fahnen und Transparente, deren Material unter den Begriff „schwer entflammbar“ fällt und deren Inhalt nicht gegen Punkte 3.i und 3.m verstößt;
j.) Geldbörsen (inkl. Geldbörsenketten);
k.) Handelsübliche Taschenfeuerzeuge;
l.) Begleithunde (z. B. Blindenhunde);
m.) Bei Familiensektoren: Nagellack, Parfumflaschen und Ferngläser.
Der Aufenthalt am Sportplatz mit dem dazugehörigen Rahmenprogramm erfolgt auf eigene Gefahr.
Der FC HELLAS KAGRAN übernimmt keinerlei Haftung für Personen- oder Sachschäden.
ZUWIDERHANDLUNGEN DIESER PLATZORDNUGN FÜHREN ZUM SOFORTIGEN PLATZVERWEIS UND GEGEBENENFALLS ZUR STRAFANZEIGE !